{"id":45,"date":"2023-03-07T10:15:15","date_gmt":"2023-03-07T09:15:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.naumburg-steuerberater.de\/blog\/?p=45"},"modified":"2025-08-19T10:07:21","modified_gmt":"2025-08-19T08:07:21","slug":"erbschaftssteuerpflicht-kann-durch-freibetraege-entfallen-wir-erklaeren-die-vorgehensweise","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.naumburg-steuerberater.de\/blog\/erbschaftssteuerpflicht-kann-durch-freibetraege-entfallen-wir-erklaeren-die-vorgehensweise\/","title":{"rendered":"Erbschaftssteuerpflicht kann durch Freibetr\u00e4ge entfallen \u2013 wir erkl\u00e4ren die Vorgehensweise"},"content":{"rendered":"<h1>Erbschaftssteuerpflicht kann durch Freibetr\u00e4ge entfallen \u2013 wir erkl\u00e4ren die Vorgehensweise<\/h1>\n<p>Ehepartner und eingetragene Lebenspartner k\u00f6nnen bis zu 500.000 Euro abgabefrei erben. Kinder von jedem Elternteil bis zu 400.000 Euro. Enkelinnen und Enkel abgabefrei bis zu 200.000 Euro und 20.000 Euro Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgef\u00e4hrten.<br \/>\n<strong><br \/>\nNeben den pers\u00f6nlichen Freibetr\u00e4gen steht den Kindern und Stiefkindern sowie Ehe- oder Lebenspartnern des Erblassers oder der Erblasserin in vielen F\u00e4llen noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag zu,<\/strong> der aktuell 256.000 Euro f\u00fcr Ehe- oder Lebenspartner eines Erblassers betr\u00e4gt. In Abh\u00e4ngigkeit von ihrem Alter, k\u00f6nnen Kinder des Erblassers einen Versorgungsfreibetrag zwischen 10.300 Euro und 52.000 Euro geltend machen. F\u00fcr Kinder und Stiefkinder bis zum Alter von f\u00fcnf Jahren liegt der besondere Versorgungsfreibetrag bei 52.000 Euro, zwischen f\u00fcnf und zehn Jahren bei 41.000 Euro, zwischen zehn und 15 Jahren bei 30.700, zwischen 15 und 20 Jahren bei 20.500 Euro und zwischen 20 und dem vollendeten 27. Lebensjahr bei 10.300 Euro.<\/p>\n<p><strong>Neben den steuerlichen Freibetr\u00e4gen und den besonderen Versorgungsfreibetr\u00e4gen werden unter bestimmten Voraussetzungen weitere Freibetr\u00e4ge gew\u00e4hrt, die die Erbschaftssteuerlast mindern.<\/strong> F\u00fcr Hausrat einschlie\u00dflich W\u00e4sche und Kleidungsst\u00fccke erh\u00e4lt ein Erbe oder eine Erbin der Steuerklasse I einen Freibetrag von 41.000 Euro. F\u00fcr Gegenst\u00e4nde, die nicht zum Hausrat z\u00e4hlen wie zum Beispiel bestimmter Schmuck oder Kunstgegenst\u00e4nde, gibt es einen weiteren Freibetrag von 12.000 Euro. In den Steuerklassen II und III betr\u00e4gt dieser Freibetrag insgesamt 12.000 Euro.<\/p>\n<p><strong>Weiterhin wird ein Pflegefreibetrag gew\u00e4hrt, wenn ein Kind (Erbe) den Elternteil (Erblasser) bis zu dessen Tod unentgeltlich oder gegen ein unzureichendes Entgelt gepflegt oder ihm Unterhalt gew\u00e4hrt hat.<\/strong><\/p>\n<p>Falls Sie weitere Fragen zu dem Thema haben, k\u00f6nnen Sie gerne einen pers\u00f6nlichen Beratungstermin in unserem Steuerb\u00fcro vereinbaren. Wir freuen uns \u00fcber Ihren Besuch \u2013 Ihr Team der Steuerberatung Helwig.<\/p>\n<p><a class=\"btn\" href=\"https:\/\/www.naumburg-steuerberater.de\/blog\/ermaessigte-umsatzsteuer-in-restaurants-soll-bleiben\/\" title=\"Zur\u00fcck\">Das k\u00f6nnte Sie auch interessieren<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erbschaftssteuerpflicht kann durch Freibetr\u00e4ge entfallen \u2013 wir erkl\u00e4ren die Vorgehensweise Ehepartner und eingetragene Lebenspartner k\u00f6nnen bis zu 500.000 Euro abgabefrei erben. Kinder von jedem Elternteil bis zu 400.000 Euro. Enkelinnen und Enkel abgabefrei bis zu 200.000 Euro und 20.000 Euro Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgef\u00e4hrten. 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